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Depotgesetz

   4. Abschnitt - Strafbestimmungen (§§ 34 - 40)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 35
Unwahre Angaben über das Eigentum

Wer eigenen oder fremden Vorteils wegen eine Erklärung nach § 4 Abs. 2 wahrheitswidrig abgibt oder eine ihm nach § 4 Abs. 3 obliegende Mitteilung unterläßt, wird, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz - HRefG) vom 22.06.1998 (BGBl. I Nr. 1474), in Kraft getreten am 01.07.1998.

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.1998Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz - HRefG)22.06.1998BGBl. I Nr. 1474

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Querverweise

Auf § 35 DepotG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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