Depotgesetz
| 1. Abschnitt - Verwahrung (§§ 2 - 17a) |
(1) 1Vertraut der Verwahrer die Wertpapiere einem Dritten an, so gilt als dem Dritten bekannt, daß die Wertpapiere dem Verwahrer nicht gehören. 2Der Dritte kann an den Wertpapieren ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen solcher Forderungen geltend machen, die mit Bezug auf diese Wertpapiere entstanden sind oder für die diese Wertpapiere nach dem einzelnen über sie zwischen dem Verwahrer und dem Dritten vorgenommenen Geschäft haften sollen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwahrer dem Dritten für das einzelne Geschäft ausdrücklich und in Textform mitteilt, daß er Eigentümer der Wertpapiere sei.
(3) 1Vertraut ein Verwahrer, der nicht Bankgeschäfte betreibt, Wertpapiere einem Dritten an, so gilt Absatz 1 nicht. 2Ist er nicht Eigentümer der Wertpapiere, so hat er dies dem Dritten mitzuteilen; in diesem Falle gilt Absatz 1 Satz 2.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) | 23.10.2024 |
und Zurückbehaltungs-
rechten § 5Sammelverwahrung § 6Miteigentum am Sammelbestand, Verwaltungsbefugnis des Verwahrers bei der Sammelverwahrung § 7Auslieferungs-
ansprüche des Hinterlegers bei der Sammelverwahrung § 8Ansprüche der Miteigentümer und sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung § 9Beschränkte Geltendmachung von Pfand-
und Zurückbehaltungs-
rechten bei der Sammelverwahrung § 9aSammelurkunde § 9bElektronische Wertpapiere in Sammeleintragung § 9cElektronische Wertpapiere nach ausländischem Recht § 10Tauschverwahrung § 11Umfang der Ermächtigung zur Tauschverwahrung § 12Ermächtigungen zur Verpfändung § 12aVerpfändung als Sicherheit für Verbindlichkeiten aus Börsengeschäften § 13Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum § 14Verwahrungsbuch § 15Unregelmäßige Verwahrung, Wertpapierdarlehen § 16Befreiung von Formvorschriften § 17Pfandverwahrung § 17aVerfügungen über Wertpapiere
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Rechtsprechung zu § 4 DepotG
8 Entscheidungen zu § 4 DepotG in unserer Datenbank:
- FG Rheinland-Pfalz, 19.06.2024 - 1 K 1508/22
Kapitalertragsteuer: Cum/cum-Gestaltung bei Wertpapierleihegeschäften - Zur --im ...
- RG, 25.02.1922 - I 312/21
Aufbewahrung von Wertpapieren; Stückeverzeichnis
- RG, 12.04.1919 - I 20/19
1. Zum Inhalt des Stückeverzeichnisses. 2. Frist für Übersendung desselben. 3. ...
Zum selben Verfahren:
- RG, 13.04.1919 - I 20/19
Möglichkeit der Zurückweisung eines Stückeverzeichnisses bei verspäteter ...
- RG, 13.04.1919 - I 20/19
- RG, 28.01.1903 - I 296/02
Kommission zum Einkauf von Wertpapieren.
- FG München, 03.08.2004 - 15 K 2293/01
Rechtmäßigkeit des Verlangens nach der namentlichen Benennung von Treugebern an ...
- RG, 04.03.1913 - II 613/12
Bankdepotgesetz; Stückeverzeichnis
- RG, 28.11.1900 - I 269/00
Depotgesetz ; Nummernverzeichnis.
Querverweise
Auf § 4 DepotG verweisen folgende Vorschriften:
- Depotgesetz (DepotG)
- Verwahrung
- Einkaufskommission
- § 30 (Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei dem Kommissionsgeschäft)
- Strafbestimmungen
- § 35 (Unwahre Angaben über das Eigentum)