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Depotgesetz
| 2. Abschnitt - Einkaufskommission (§§ 18 - 31) |
Zitiervorschläge
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(1) Gibt der Kommissionär einen ihm erteilten Auftrag zur Anschaffung von Wertpapieren an einen Dritten weiter, so gilt als dem Dritten bekannt, daß die Anschaffung für fremde Rechnung geschieht.
(2) § 4 gilt sinngemäß.
§ 18Stückeverzeichnis
§ 19Aussetzung der Übersendung des Stückeverzeichnisses
§ 20Übersendung des Stückeverzeichnisses auf Verlangen
§ 21Befugnis zur Aussetzung und Befugnis zur Übersendung auf Verlangen
§ 22Stückeverzeichnis beim Auslandsgeschäft
§ 23Befreiung von der Übersendung des Stückeverzeichnisses
§ 24Erfüllung durch Übertragung von Miteigentum am Sammelbestand
§ 25Rechte des Kommittenten bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses
§ 26Stückeverzeichnis beim Auftrag zum Umtausch und zur Geltendmachung eines Bezugsrechts
§ 27Verlust des Provisionsanspruchs
§ 28Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs
§ 29Verwahrung durch den Kommissionär
§ 30Beschränkte Geltendmachung von Pfand-
und Zurückbehaltungs-
rechten bei dem Kommissionsgeschäft § 31Eigenhändler, Selbsteintritt
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und Zurückbehaltungs-
rechten bei dem Kommissionsgeschäft § 31Eigenhändler, Selbsteintritt
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Querverweise
Auf § 30 DepotG verweisen folgende Vorschriften:
- Depotgesetz (DepotG)
- Einkaufskommission
- § 31 (Eigenhändler, Selbsteintritt)