Depotgesetz
2. Abschnitt - Einkaufskommission (§§ 18 - 31) |
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(1) Gibt der Kommissionär einen ihm erteilten Auftrag zur Anschaffung von Wertpapieren an einen Dritten weiter, so gilt als dem Dritten bekannt, daß die Anschaffung für fremde Rechnung geschieht.
(2) § 4 gilt sinngemäß.
Querverweise
Auf § 30 DepotG verweisen folgende Vorschriften:
- Depotgesetz (DepotG)
- Einkaufskommission
- § 31 (Eigenhändler, Selbsteintritt)