Depotgesetz

   2. Abschnitt - Einkaufskommission (§§ 18 - 31)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/DepotG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ DepotG (https://dejure.org/gesetze/DepotG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ DepotG
__paste_bez____paste_norm__ Depotgesetz (https://dejure.org/gesetze/DepotG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Depotgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 30
Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei dem Kommissionsgeschäft

(1) Gibt der Kommissionär einen ihm erteilten Auftrag zur Anschaffung von Wertpapieren an einen Dritten weiter, so gilt als dem Dritten bekannt, daß die Anschaffung für fremde Rechnung geschieht.

(2) § 4 gilt sinngemäß.

Querverweise

Auf § 30 DepotG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht