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Depotgesetz

   2. Abschnitt - Einkaufskommission (§§ 18 - 31)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 23
Befreiung von der Übersendung des Stückeverzeichnisses

Die Übersendung des Stückeverzeichnisses kann unterbleiben, soweit innerhalb der dafür bestimmten Frist (§§ 18 bis 22) die Wertpapiere dem Kommittenten ausgeliefert sind oder ein Auftrag des Kommittenten zur Wiederveräußerung ausgeführt ist.

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Rechtsprechung zu § 23 DepotG

Entscheidung zu § 23 DepotG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 23 DepotG verweisen folgende Vorschriften:

    Depotgesetz (DepotG) 
      Einkaufskommission
        § 25 (Rechte des Kommittenten bei Nichtübersendung des Stückeverzeichnisses)
        § 26 (Stückeverzeichnis beim Auftrag zum Umtausch und zur Geltendmachung eines Bezugsrechts)
        § 28 (Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs)
        § 31 (Eigenhändler, Selbsteintritt)
     
      Strafbestimmungen
        § 37 (Strafbarkeit im Falle der Zahlungseinstellung oder des Insolvenzverfahrens)
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