Depotgesetz
| 2. Abschnitt - Einkaufskommission (§§ 18 - 31) |
(1) 1Führt ein Kommissionär (§§ 383, 406 des Handelsgesetzbuchs) einen Auftrag zum Einkauf von Wertpapieren aus, so hat er dem Kommittenten unverzüglich, spätestens binnen einer Woche ein Verzeichnis der gekauften Stücke zu übersenden. 2In dem Stückeverzeichnis sind die Wertpapiere nach Gattung, Nennbetrag, Nummern oder sonstigen Bezeichnungsmerkmalen zu bezeichnen.
(2) Die Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses beginnt, falls der Kommissionär bei der Anzeige über die Ausführung des Auftrags einen Dritten als Verkäufer namhaft gemacht hat, mit dem Erwerb der Stücke, andernfalls beginnt sie mit dem Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen der Kommissionär nach der Erstattung der Ausführungsanzeige die Stücke bei ordnungsmäßigem Geschäftsgang ohne schuldhafte Verzögerung beziehen oder das Stückeverzeichnis von einer zur Verwahrung der Stücke bestimmten dritten Stelle erhalten konnte.
(3) Mit der Absendung des Stückeverzeichnisses geht das Eigentum an den darin bezeichneten Wertpapieren, soweit der Kommissionär über sie zu verfügen berechtigt ist, auf den Kommittenten über, wenn es nicht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts schon früher auf ihn übergegangen ist.
und Zurückbehaltungs-
rechten bei dem Kommissionsgeschäft § 31Eigenhändler, Selbsteintritt
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Rechtsprechung zu § 18 DepotG
17 Entscheidungen zu § 18 DepotG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.02.2019 - IX ZR 149/16
Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen einen Gesellschafter einer ...
- FG Hessen, 14.11.2012 - 4 K 748/08
Bewertung von Aktien in Girosammelverwahrung; Bewertung von Aktien in ...
- FG Köln, 28.08.2013 - 5 K 2072/11
Veräußerung/Übertragung: Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre ...
- OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 16 U 32/14
Ausschluss der deutschen Gerichtsbarkeit durch Staatenimmunität
- OLG Frankfurt, 18.09.2014 - 16 U 41/14
Staatenimmunität als Prozesshindernis für Klage gegen Staat Griechenland im ...
- VG Frankfurt/Main, 27.10.2005 - 1 E 1159/05
Bankgeschäft; Finanzkommissionsgeschäft; Investmentgeschäft; Aufsicht
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 27.02.2008 - 6 C 11.07
Bankgeschäft, Finanzdienstleistung, Finanzkommissionsgeschäft, ...
- BVerwG, 27.02.2008 - 6 C 12.07
Bankgeschäft; Finanzdienstleistung; Finanzkommissionsgeschäft; ...
- BVerwG, 27.02.2008 - 6 C 11.07
- LG Berlin, 29.01.2007 - 18 O 255/06
- LG Berlin, 29.01.2007 - 18 O 273/06
Querverweise
Auf § 18 DepotG verweisen folgende Vorschriften:
- Depotgesetz (DepotG)
- Einkaufskommission
- Vorrang im Insolvenzverfahren
- § 32 (Vorrangige Gläubiger)
- Strafbestimmungen
- § 37 (Strafbarkeit im Falle der Zahlungseinstellung oder des Insolvenzverfahrens)