Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 3. Abschnitt - Kommissionsgeschäft (§§ 383 - 406) |
(1) 1Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kommissionär im Betriebe seines Handelsgewerbes ein Geschäft anderer als der in § 383 bezeichneten Art für Rechnung eines anderen in eigenem Namen zu schließen übernimmt. 2Das gleiche gilt, wenn ein Kaufmann, der nicht Kommissionär ist, im Betriebe seines Handelsgewerbes ein Geschäft in der bezeichneten Weise zu schließen übernimmt.
(2) Als Einkaufs- und Verkaufskommission im Sinne dieses Abschnitts gilt auch eine Kommission, welche die Lieferung einer nicht vertretbaren beweglichen Sache, die aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoffe herzustellen ist, zum Gegenstande hat.
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Rechtsprechung zu § 406 HGB
61 Entscheidungen zu § 406 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 13.12.2022 - II ZR 9/21
Übernahme der Postbank durch Deutsche Bank
- BGH, 13.12.2022 - II ZR 14/21
Übernahme der Postbank durch Deutsche Bank
- OLG Brandenburg, 02.10.2020 - 11 U 170/19
Bestimmung des Vertragspartners bei einer Internet-Auktion
- BGH, 16.10.2012 - XI ZR 367/11
Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 29.06.2011 - 17 U 213/10
Anlageberatung durch Banken beim Vertrieb von eigenemittierten Zertifikaten
- OLG Frankfurt, 29.06.2011 - 17 U 213/10
- BSG, 30.09.2015 - B 3 KS 1/14 R
Künstlersozialversicherung - Betreiber einer Musikschule - Künstlersozialabgabe ...
- BGH, 06.09.1962 - 1 StR 298/62
Rechtsmittel
- AGH Sachsen, 12.09.2008 - AGH 2/08
Fachanwalt - Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen im Handels- und ...
- BFH, 06.10.2005 - V R 20/05
Durchführung einer Lieferung i.S.d. Umsatzsteuergesetzes (UStG) durch die ...
- BFH, 06.10.2005 - V R 20/04
Verwertung von Sicherungsgut durch Sicherungsgeber für Rechnung des ...
Querverweise
Auf § 406 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Depotgesetz (DepotG)
- Einkaufskommission
- § 18 (Stückeverzeichnis)