Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 3. Abschnitt - Kommissionsgeschäft (§§ 383 - 406) |
(1) Forderungen aus einem Geschäfte, das der Kommissionär abgeschlossen hat, kann der Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen.
(2) Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhältnisse zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten.
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Rechtsprechung zu § 392 HGB
57 Entscheidungen zu § 392 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 23.09.2024 - 13 U 231/22
Nachweis der Eigentümerstellung für einen Herausgabeanspruch eines gefälschten ...
- OLG Hamm, 07.10.2003 - 27 U 81/03
Zum Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO auf einen vom Verkaufskommissionär ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hagen, 12.03.2003 - 2 O 395/02
Geltendmachung eines Aussonderungerechts aufgrund des Verkaufs eines sich in ...
- LG Hagen, 12.03.2003 - 2 O 395/02
- OLG Frankfurt, 10.06.2020 - 6 U 46/18
Abgrenzung zwischen Duldung und Gestattung der Nutzung eines ...
- LG Bonn, 01.04.2004 - 18 O 215/03
Aussonderung des von dem Verkaufskommissionär vor Eröffnung des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 25.08.2004 - 2 U 91/04
Kein Aussonderungsrecht des Einlieferers an Versteigerungserlös bei Insolvenz des ...
- OLG Köln, 25.08.2004 - 2 U 91/04
- BGH, 19.11.1968 - VI ZR 215/66
Voraussetzungen der Aufrechenbarkeit der Kaufpreisschuld bezüglich einer vom ...
- LG München I, 09.06.2021 - 37 O 5667/20 Corona
Vorverkaufsgebühren für Veranstaltungstickets
- BGH, 21.07.2016 - I ZR 229/15
Besonderes Arten des Kommissionsgeschäfts: Vorliegen eines ...
- FG Berlin-Brandenburg, 02.04.2014 - 7 K 7337/12
Umsatzsteuer 2012