Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 3. Abschnitt - Kommissionsgeschäft (§§ 383 - 406) |
(1) Schließt der Kommissionär zu vorteilhafteren Bedingungen ab, als sie ihm von dem Kommittenten gesetzt worden sind, so kommt dies dem Kommittenten zustatten.
(2) Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der Kommissionär verkauft, den von dem Kommittenten bestimmten niedrigsten Preis übersteigt oder wenn der Preis, für welchen er einkauft, den von dem Kommittenten bestimmten höchsten Preis nicht erreicht.
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Rechtsprechung zu § 387 HGB
18 Entscheidungen zu § 387 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.06.2012 - XI ZR 259/11
Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von ...
- OLG Frankfurt, 26.01.2011 - 9 U 25/10
Anlageberatung: Keine Aufklärungspflicht über Differenzbetrag zwischen Ein- und ...
- BGH, 26.06.2012 - XI ZR 316/11
Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von ...
- BGH, 26.06.2012 - XI ZR 356/11
Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von ...
- BGH, 26.06.2012 - XI ZR 355/11
Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von ...
- OLG Karlsruhe, 01.02.2011 - 17 U 183/10
Anlageberatung: Pflicht zur Aufklärung über eine Vertriebsprovision
- OLG Frankfurt, 15.09.2011 - 3 U 10/11
Anlageberatung: Hinweispflicht der Bank auf konkretes Emittentenrisiko bei ...
- KG, 05.08.1982 - Kart 54/81
- Telefunken -, Lückenlose Preisbindung mittels Kommissionsagenturverträgen, ...
- OLG Karlsruhe, 02.11.2010 - 17 U 62/10
Informationspflichten der Bank im Festpreisgeschäft
- OLG Frankfurt, 10.09.2014 - 3 U 200/13
Stufenklage auf Auskunft über bzw. Herausgabe von Provisionen für Vermittlung von ...