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Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372)   
Gliederung
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§ 343

(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören.

(2) (weggefallen)

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Rechtsprechung zu § 343 HGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 343 HGB:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgeschäfte
        Kommissionsgeschäft
        Frachtgeschäft
          Allgemeine Vorschriften
            § 407 III 2 (Frachtvertrag) (zu §§ 343 ff)
        Speditionsgeschäft
          § 453 III 2 (Speditionsvertrag) (zu §§ 343 ff)
        Lagergeschäft
          § 467 III 2 (Lagervertrag) (zu §§ 343 ff)
Was ist das?

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