Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/HGB/359.html
§ 359 HGB (https://dejure.org/gesetze/HGB/359.html)
§ 359 HGB
§ 359 Handelsgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/HGB/359.html)
§ 359 Handelsgesetzbuch
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Textdarstellung

  

§ 359

(1) Ist als Zeit der Leistung das Frühjahr oder der Herbst oder ein in ähnlicher Weise bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so entscheidet im Zweifel der Handelsgebrauch des Ortes der Leistung.

(2) Ist eine Frist von acht Tagen vereinbart, so sind hierunter im Zweifel volle acht Tage zu verstehen.

Rechtsprechung zu § 359 HGB

9 Entscheidungen zu § 359 HGB in unserer Datenbank:

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