Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372) |
(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.
(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.
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Rechtsprechung zu § 354 HGB
325 Entscheidungen zu § 354 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 27.05.2026 - 13 U 3/26
Wohnwagen nicht abgeholt: Werkstatt darf ortsübliches Standgeld verlangen
- BGH, 23.11.2016 - VIII ZR 269/15
Anspruch auf Ersatz der Überführungs- und Zulassungskosten beim ...
- OLG München, 24.06.2026 - 7 U 1374/24
Rahmenvertrag, Vertragsstrafe, Wettbewerbsverbot, Geheimhaltungsverpflichtung, ...
- OLG Karlsruhe, 02.02.2022 - 15 U 54/21
Streit um den Vergütungsanspruch einer Spielervermittler-Agentur gegen einen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 04.07.2017 - XI ZR 233/16
Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei ...
- OLG München, 02.02.2022 - 7 U 4371/13
Besondere Gewinnerzielungsabsicht allein begründet noch keine Sittenwidrigkeit
- FG Köln, 27.09.2023 - 2 K 2132/21
Versicherungsteuerpflicht von sog. Verkaufsaufschlägen; ...
- BGH, 11.03.2026 - I ZR 202/25
Konkludenter Vertragsschluss auch bei gesetzlicher Textform!
- OLG Düsseldorf, 12.12.2019 - 3 U 87/18
Vereinbarung einer Lagermiete für Messebauteile
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 354 HGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 612 (Vergütung)
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertragsrecht
- Allgemeine Vorschriften
- § 632 (Vergütung)
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Geschäftsbesorgungsvertrag
- § 675 (Entgeltliche Geschäftsbesorgung)