Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372) |
(1) Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.
(2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.
Rechtsprechung zu § 354 HGB
304 Entscheidungen zu § 354 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 23.11.2016 - VIII ZR 269/15
Anspruch auf Ersatz der Überführungs- und Zulassungskosten beim ...
- BGH, 04.07.2017 - XI ZR 233/16
Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei ...
- OLG München, 02.02.2022 - 7 U 4371/13
Besondere Gewinnerzielungsabsicht allein begründet noch keine Sittenwidrigkeit
- OLG Frankfurt, 03.08.2016 - 14 U 65/16
Ansprüche aus Lagervertrag
- BGH, 04.07.2017 - XI ZR 562/15
Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei ...
- AG Viersen, 11.12.2020 - 32 C 480/19
Besteller in Annahmeverzug: Eigene Lagerkosten werden nicht erstattet!
- OLG Karlsruhe, 24.10.2018 - 6 U 120/16
Rückzahlung von bereits geleisteten Gegenwertzahlungen bei Beendigung der ...
- BGH, 07.07.2016 - I ZR 30/15
Widerrufsrecht von Verbrauchern bei im Fernabsatz geschlossenen ...
- BGH, 07.07.2016 - I ZR 68/15
Widerrufsrecht besteht auch bei Immobilien-Maklerverträgen im Fernabsatz
- OLG Düsseldorf, 12.12.2019 - 3 U 87/18
Vereinbarung einer Lagermiete für Messebauteile
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 354 HGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 612 (Vergütung)
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertragsrecht
- Allgemeine Vorschriften
- § 632 (Vergütung)
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Geschäftsbesorgungsvertrag
- § 675 (Entgeltliche Geschäftsbesorgung)