Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372)   
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§ 353 HGB (https://dejure.org/gesetze/HGB/353.html)
§ 353 HGB
§ 353 Handelsgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/HGB/353.html)
§ 353 Handelsgesetzbuch
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§ 353

1Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. 2Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

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