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Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372)   
Gliederung
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§ 349

1Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. 2Das gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung für denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet.

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Rechtsprechung zu § 349 HGB

37 Entscheidungen zu § 349 HGB in unserer Datenbank:

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§ 349 HGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 349 HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgeschäfte
        Kommissionsgeschäft
        Frachtgeschäft
          Allgemeine Vorschriften
            § 407 (Frachtvertrag)
        Speditionsgeschäft
          § 453 (Speditionsvertrag)
        Lagergeschäft
          § 467 (Lagervertrag)
     
      Seehandel
        Beförderungsverträge
          Seefrachtverträge
            Stückgutfrachtvertrag
              Allgemeine Vorschriften
                § 481 (Hauptpflichten. Anwendungsbereich)
        Schiffsüberlassungsverträge
          Schiffsmiete
            § 553 (Schiffsmietvertrag)
          Zeitcharter
            § 557 (Zeitchartervertrag)
    Aktiengesetz (AktG) 
      Verbundene Unternehmen
        Unternehmensverträge
          Sicherung der Gesellschaft und der Gläubiger
            § 303 (Gläubigerschutz)

Redaktionelle Querverweise zu § 349 HGB:

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