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Handelsgesetzbuch

   5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619)   
   3. Abschnitt - Schiffsüberlassungsverträge (§§ 553 - 569)   
   1. Unterabschnitt - Schiffsmiete (§§ 553 - 556)   
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§ 553
Schiffsmietvertrag

(1) Durch den Schiffsmietvertrag (Bareboat Charter) wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter ein bestimmtes Seeschiff ohne Besatzung zu überlassen und ihm den Gebrauch dieses Schiffes während der Mietzeit zu gewähren.

(2) 1Der Mieter wird verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen. 2Die Miete ist mangels anderer Vereinbarung halbmonatlich im Voraus zu entrichten.

(3) 1Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Mieter den Vertrag abschließt, um das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt zu betreiben. 2Betreibt der Mieter kein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Absatz 2 und ist seine Firma auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Schiffsmietvertrags auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013 (BGBl. I S. 831), in Kraft getreten am 25.04.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.04.2013Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts20.04.2013BGBl. I S. 831

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