Handelsgesetzbuch
5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
3. Abschnitt - Schiffsüberlassungsverträge (§§ 553 - 569) |
2. Unterabschnitt - Zeitcharter (§§ 557 - 569) |
Zitiervorschläge
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(1) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Zeitcharterer das Schiff am vereinbarten Ort zurückzugeben.
(2) 1Wird das Vertragsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beendet, so hat der Zeitcharterer abweichend von Absatz 1 das Schiff dort zurückzugeben, wo es sich in dem Zeitpunkt befindet, in dem die Kündigung wirksam wird. 2Die Partei, die den Grund für die außerordentliche Kündigung zu vertreten hat, hat jedoch der anderen Partei den durch die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses entstandenen Schaden zu ersetzen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
§ 557Zeitchartervertrag
§ 558Beurkundung
§ 559Bereitstellung des Schiffes
§ 560Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes
§ 561Verwendung des Schiffes
§ 562Unterrichtungs-
pflichten § 563Verladen und Löschen § 564Kosten für den Betrieb des Schiffes § 565Zeitfracht § 566Pfandrecht des Zeitvercharterers § 567Pflichtverletzung § 568Zurückbehaltungs-
recht § 569Rückgabe des Schiffes
pflichten § 563Verladen und Löschen § 564Kosten für den Betrieb des Schiffes § 565Zeitfracht § 566Pfandrecht des Zeitvercharterers § 567Pflichtverletzung § 568Zurückbehaltungs-
recht § 569Rückgabe des Schiffes