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Handelsgesetzbuch

   5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619)   
   4. Abschnitt - Schiffsnotlagen (§§ 570 - 595)   
   1. Unterabschnitt - Schiffszusammenstoß (§§ 570 - 573)   
Gliederung
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§ 570
Schadensersatzpflicht

1Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen haftet der Reeder des Schiffes, das den Zusammenstoß verursacht hat, für den Schaden, der durch den Zusammenstoß an dem anderen Schiff und den an Bord der Schiffe befindlichen Personen und Sachen verursacht wurde. 2Die Ersatzpflicht tritt jedoch nur ein, wenn den Reeder jenes Schiffes oder eine in § 480 genannte Person ein Verschulden trifft.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013 (BGBl. I S. 831), in Kraft getreten am 25.04.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.04.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts20.04.2013BGBl. I S. 831

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Rechtsprechung zu § 570 HGB

Entscheidung zu § 570 HGB in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 570 HGB verweisen folgende Vorschriften:

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