Handelsgesetzbuch
| 5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
| 1. Abschnitt - Personen der Schifffahrt (§§ 476 - 480) |
1Hat sich ein Mitglied der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse in Ausübung seiner Tätigkeit einem Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, so haftet auch der Reeder für den Schaden. 2Der Reeder haftet jedoch einem Ladungsbeteiligten für einen Schaden wegen Verlust oder Beschädigung von Gut, das mit dem Schiff befördert wird, nur so, als wäre er der Verfrachter; § 509 ist entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
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Rechtsprechung zu § 480 HGB
Querverweise
Auf § 480 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Seehandel
- Schiffsnotlagen
- Schiffszusammenstoß
- § 570 (Schadensersatzpflicht)