Handelsgesetzbuch
5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
1. Abschnitt - Personen der Schifffahrt (§§ 476 - 480) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Die Schiffsbesatzung besteht aus dem Kapitän, den Schiffsoffizieren, der Schiffsmannschaft sowie allen sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs tätigen Personen, die vom Reeder oder Ausrüster des Schiffes angestellt sind oder dem Reeder oder Ausrüster von einem Dritten zur Arbeitsleistung im Rahmen des Schiffsbetriebs überlassen werden und die den Anordnungen des Kapitäns unterstellt sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
Rechtsprechung zu § 478 HGB
3 Entscheidungen zu § 478 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 13.04.2015 - 11 U 183/14
Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Lieferung von Türen
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.02.2020 - L 1 BA 108/18
- VG Köln, 13.09.2022 - 14 K 2468/18
Freizeitfischerei in einem Naturschutzgebiet in der Ostsee darf verboten werden