Handelsgesetzbuch
5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
1. Abschnitt - Personen der Schifffahrt (§§ 476 - 480) |
Zitiervorschläge
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Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
Rechtsprechung zu § 476 HGB
2 Entscheidungen zu § 476 HGB in unserer Datenbank:
- BAG, 23.06.2016 - 8 AZR 643/14
Schuldrechtlicher Tarifvertrag - nichttariflicher sonstiger Vertrag - Auslegung
- AG Meldorf, 05.04.2016 - 94 C 389/16