Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
6. Abschnitt - Lagergeschäft (§§ 467 - 475h) |
Zitiervorschläge
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Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 | |
30.06.2000 | Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro | 27.06.2000 |
§ 467Lagervertrag
§ 468Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
§ 469Sammellagerung
§ 470Empfang des Gutes
§ 471Erhaltung des Gutes
§ 472Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten
§ 473Dauer der Lagerung
§ 474Aufwendungsersatz
§ 475Haftung für Verlust oder Beschädigung
§ 475aVerjährung
§ 475bPfandrecht des Lagerhalters
§ 475cLagerschein. Verordnungs-
ermächtigung § 475dWirkung des Lagerscheins. Legitimation § 475eAuslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins § 475fEinwendungen § 475gTraditionswirkung des Lagerscheins § 475hAbweichende Vereinbarungen
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ermächtigung § 475dWirkung des Lagerscheins. Legitimation § 475eAuslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins § 475fEinwendungen § 475gTraditionswirkung des Lagerscheins § 475hAbweichende Vereinbarungen
Rechtsprechung zu § 475h HGB
Entscheidung zu § 475h HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.09.2018 - I ZR 146/17
Geltung der Bestimmungen über das Lagergeschäft bei der Übernahme anderer ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 475h HGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 13 (Verbraucher)