Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 6. Abschnitt - Lagergeschäft (§§ 467 - 475h) |
Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 | |
| 30.06.2000 | Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro | 27.06.2000 |
ermächtigung § 475dWirkung des Lagerscheins. Legitimation § 475eAuslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins § 475fEinwendungen § 475gTraditionswirkung des Lagerscheins § 475hAbweichende Vereinbarungen
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Rechtsprechung zu § 475h HGB
3 Entscheidungen zu § 475h HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.09.2018 - I ZR 146/17
Lagerhalterhaftung: Geltung der Bestimmungen über das Lagergeschäft bei der ...
- LG Bad Kreuznach, 12.09.2024 - 2 O 114/23
Haftung eines Logistikunternehmens für Warenverluste
- LG Itzehoe, 21.10.2024 - 2 O 16/17
Lagergeschäft: Haftung des Lagerhalters bei Verlust von Lagergut; Klageänderung
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 475h HGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 13 (Verbraucher)