Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 6. Abschnitt - Lagergeschäft (§§ 467 - 475h) |
(1) Der legitimierte Besitzer des Lagerscheins ist berechtigt, vom Lagerhalter die Auslieferung des Gutes zu verlangen.
(2) 1Ist ein Lagerschein ausgestellt, so ist der Lagerhalter zur Auslieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Lagerscheins, auf dem die Auslieferung bescheinigt ist, verpflichtet. 2Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Indossamente zu prüfen. 3Er darf das Gut jedoch nicht dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins ausliefern, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der legitimierte Besitzer des Lagerscheins nicht der aus dem Lagerschein Berechtigte ist.
(3) 1Die Auslieferung eines Teils des Gutes erfolgt gegen Abschreibung auf dem Lagerschein. 2Der Abschreibungsvermerk ist vom Lagerhalter zu unterschreiben.
(4) Der Lagerhalter haftet dem aus dem Lagerschein Berechtigten für den Schaden, der daraus entsteht, daß er das Gut ausgeliefert hat, ohne sich den Lagerschein zurückgeben zu lassen oder ohne einen Abschreibungsvermerk einzutragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
ermächtigung § 475dWirkung des Lagerscheins. Legitimation § 475eAuslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins § 475fEinwendungen § 475gTraditionswirkung des Lagerscheins § 475hAbweichende Vereinbarungen
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Querverweise
Auf § 475e HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Lagergeschäft
- § 475h (Abweichende Vereinbarungen)