Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
6. Abschnitt - Lagergeschäft (§§ 467 - 475h) |
(1) 1Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern. 2Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat ihn der Lagerhalter auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Gut zu versichern.
(2) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, das Gut bei einem Dritten einzulagern, wenn der Einlagerer ihm dies ausdrücklich gestattet hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.2000
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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30.06.2000 | Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro | 27.06.2000 |
ermächtigung § 475dWirkung des Lagerscheins. Legitimation § 475eAuslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins § 475fEinwendungen § 475gTraditionswirkung des Lagerscheins § 475hAbweichende Vereinbarungen
Rechtsprechung zu § 472 HGB
5 Entscheidungen zu § 472 HGB in unserer Datenbank:
- AG Hagen, 08.10.2015 - 16 C 233/15
Anspruch auf Rücknahme von Einlagerungsgut u. Zahlung einer Nutzungsentschädigung ...
- BGH, 08.05.2014 - I ZR 48/13
Haftung des Lagerhalters: Kardinalpflichten des Lagerhalters bei einem Wechsel ...
Zum selben Verfahren:
- LG Magdeburg, 15.02.2011 - 5 O 2100/07
Lagergeschäft: Haftung des Lagerhalters aufgrund eines Brandschadens
- LG Magdeburg, 15.02.2011 - 5 O 2100/07
- OLG Hamm, 17.06.2014 - 7 U 77/13
Ansprüche des Verkäufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen ein Autohaus auf ...
- OLG Hamburg, 20.12.2001 - 6 U 100/01
Haftung des Lagerhalters für die bauliche Eignung des Lagers
§ 472 HGB in Nachschlagewerken
- § 472 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Lagervertrag
Querverweise
Auf § 472 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Lagergeschäft
- § 475 (Haftung für Verlust oder Beschädigung)
Redaktionelle Querverweise zu § 472 HGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 13 (Verbraucher) (zu § 472 I 2)