Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 6. Abschnitt - Lagergeschäft (§§ 467 - 475h) |
1Auf die Verjährung von Ansprüchen aus einer Lagerung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, findet § 439 entsprechende Anwendung. 2Im Falle des gänzlichen Verlusts beginnt die Verjährung mit Ablauf des Tages, an dem der Lagerhalter dem Einlagerer oder, wenn ein Lagerschein ausgestellt ist, dem letzten ihm bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins den Verlust anzeigt.
ermächtigung § 475dWirkung des Lagerscheins. Legitimation § 475eAuslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins § 475fEinwendungen § 475gTraditionswirkung des Lagerscheins § 475hAbweichende Vereinbarungen
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Rechtsprechung zu § 475a HGB
21 Entscheidungen zu § 475a HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 23.03.2023 - I ZR 180/22
Gehörsverletzung im Berufungsverfahren: Überraschungsentscheidung und Verletzung ...
- OLG Schleswig, 22.08.2022 - 16 U 114/21
Orkantief "Christian": Winterlager haftet für beschädigte Yacht
- OLG Düsseldorf, 12.12.2019 - 3 U 87/18
Vereinbarung einer Lagermiete für Messebauteile
- OLG München, 24.11.2016 - 23 U 2076/16
Zulässigkeit der Klageerhebung durch vermögenslose GmbH
- OLG Hamburg, 12.07.2011 - 6 U 217/10
Haftung für einen Transportschaden: Voraussetzungen für einen hinausgeschobenen ...
- OLG München, 16.07.2009 - 23 U 2075/09
Haftung des Lagerhalters: Schadensersatz wegen Verlust eingelagerter Kugellager; ...
- AG Villingen-Schwenningen, 12.10.2011 - 5 C 260/11
Ansprüche des Empfangsspediteurs gegen den Transportspediteur auf Erstattung von ...
- OLG Hamm, 21.11.2024 - 18 U 105/24
Erneute Einlagerung und Aufwendungsersatz
Zum selben Verfahren:
- OLG Oldenburg, 13.11.2024 - 14 U 41/24
Schlüssige Darlegung eines zu ersetzenden Betriebsunterbrechungsschadens als ...
§ 475a HGB in Nachschlagewerken
- § 475a HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Lagervertrag
Querverweise
Auf § 475a HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Lagergeschäft
- § 475h (Abweichende Vereinbarungen)