Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 6. Abschnitt - Lagergeschäft (§§ 467 - 475h) |
(1) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, vertretbare Sachen mit anderen Sachen gleicher Art und Güte zu vermischen, wenn die beteiligten Einlagerer ausdrücklich einverstanden sind.
(2) Ist der Lagerhalter berechtigt, Gut zu vermischen, so steht vom Zeitpunkt der Einlagerung ab den Eigentümern der eingelagerten Sachen Miteigentum nach Bruchteilen zu.
(3) Der Lagerhalter kann jedem Einlagerer den ihm gebührenden Anteil ausliefern, ohne daß er hierzu der Genehmigung der übrigen Beteiligten bedarf.
ermächtigung § 475dWirkung des Lagerscheins. Legitimation § 475eAuslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins § 475fEinwendungen § 475gTraditionswirkung des Lagerscheins § 475hAbweichende Vereinbarungen
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Rechtsprechung zu § 469 HGB
7 Entscheidungen zu § 469 HGB in unserer Datenbank:
- BVerwG, 28.03.2018 - 8 C 9.17
Pfandleiher müssen Überschüsse aus der Pfandversteigerung an den Staat abführen
- LG Potsdam, 15.12.2006 - 10 O 66/06
Auskunft und Zahlung von Erlösen bzw. Schadensersatz im Hinblick auf die vom ...
- RG, 11.11.1922 - I 90/22
Eisenbahnfracht; Kleinbahnen
- BGH, 03.03.2005 - III ZR 273/03
Vollstreckung von Zollforderungen in Waren
- RG, 22.06.1918 - I 389/17
Verlust von Eisenbahngütern im Kriegsgebiete
- RG, 01.06.1922 - I 447/21
Internationales Eisenbahnfrachtrecht; Militärbahnen
- RG, 23.01.1917 - II 509/16
Internationaler Eisenbahnfrachtverkehr