Handelsgesetzbuch
5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
3. Abschnitt - Schiffsüberlassungsverträge (§§ 553 - 569) |
2. Unterabschnitt - Zeitcharter (§§ 557 - 569) |
Zitiervorschläge
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(1) Die Zeitfracht ist mangels anderer Vereinbarung halbmonatlich im Voraus zu zahlen.
(2) 1Die Pflicht zur Zahlung der Zeitfracht entfällt für die Zeit, in der das Schiff infolge von Mängeln oder sonstigen Umständen, die dem Risikobereich des Zeitvercharterers zuzurechnen sind, dem Zeitcharterer nicht zur vertragsgemäßen Verwendung zur Verfügung steht. 2Ist die vertragsgemäße Verwendung des Schiffes gemindert, ist eine angemessen herabgesetzte Zeitfracht zu zahlen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
§ 557Zeitchartervertrag
§ 558Beurkundung
§ 559Bereitstellung des Schiffes
§ 560Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes
§ 561Verwendung des Schiffes
§ 562Unterrichtungs-
pflichten § 563Verladen und Löschen § 564Kosten für den Betrieb des Schiffes § 565Zeitfracht § 566Pfandrecht des Zeitvercharterers § 567Pflichtverletzung § 568Zurückbehaltungs-
recht § 569Rückgabe des Schiffes
pflichten § 563Verladen und Löschen § 564Kosten für den Betrieb des Schiffes § 565Zeitfracht § 566Pfandrecht des Zeitvercharterers § 567Pflichtverletzung § 568Zurückbehaltungs-
recht § 569Rückgabe des Schiffes