Handelsgesetzbuch
| 5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
| 3. Abschnitt - Schiffsüberlassungsverträge (§§ 553 - 569) |
| 2. Unterabschnitt - Zeitcharter (§§ 557 - 569) |
(1) Das Schiff ist dem Zeitcharterer zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand bereitzustellen.
(2) Ist vereinbart, dass das Schiff zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist bereitgestellt werden soll, so kann der Zeitcharterer ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vereinbarung nicht erfüllt wird oder offensichtlich ist, dass sie nicht erfüllt werden wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
pflichten § 563Verladen und Löschen § 564Kosten für den Betrieb des Schiffes § 565Zeitfracht § 566Pfandrecht des Zeitvercharterers § 567Pflichtverletzung § 568Zurückbehaltungs-
recht § 569Rückgabe des Schiffes
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Rechtsprechung zu § 559 HGB
2 Entscheidungen zu § 559 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 26.06.2014 - 18 U 148/13
Beschädigung des Transportgutes
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 24.07.2014 - 18 U 148/13
Beschädigung des Transportgutes
- OLG Hamm, 24.07.2014 - 18 U 148/13