Handelsgesetzbuch
| 5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
| 3. Abschnitt - Schiffsüberlassungsverträge (§§ 553 - 569) |
| 2. Unterabschnitt - Zeitcharter (§§ 557 - 569) |
(1) Der Zeitvercharterer hat die fixen Kosten des Schiffsbetriebs zu tragen, insbesondere die Kosten der Besatzung, Ausrüstung, Unterhaltung und Versicherung des Schiffes.
(2) 1Der Zeitcharterer hat die variablen Kosten des Schiffsbetriebs zu tragen, insbesondere Hafengebühren, Lotsengelder, Schlepperhilfen und Prämien für eine weiter gehende Versicherung des Schiffes. 2Der Zeitcharterer hat ferner den für den Betrieb des Schiffes erforderlichen Treibstoff in handelsüblicher Qualität zu beschaffen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
pflichten § 563Verladen und Löschen § 564Kosten für den Betrieb des Schiffes § 565Zeitfracht § 566Pfandrecht des Zeitvercharterers § 567Pflichtverletzung § 568Zurückbehaltungs-
recht § 569Rückgabe des Schiffes
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Rechtsprechung zu § 564 HGB
2 Entscheidungen zu § 564 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 12.08.2019 - 6 Sch 2/19
Seefrachtvertrag kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten aller am Transport ...
- OLG München, 29.05.2018 - 5 Kap 1/17
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