Handelsgesetzbuch
5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
3. Abschnitt - Schiffsüberlassungsverträge (§§ 553 - 569) |
2. Unterabschnitt - Zeitcharter (§§ 557 - 569) |
Zitiervorschläge
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(1) Der Zeitcharterer hat, wenn das Schiff zur Beförderung von Gütern verwendet wird, diese zu verladen und zu löschen.
(2) Der Zeitvercharterer hat dafür zu sorgen, dass die Verladung die Seetüchtigkeit des Schiffes nicht beeinträchtigt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
§ 557Zeitchartervertrag
§ 558Beurkundung
§ 559Bereitstellung des Schiffes
§ 560Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes
§ 561Verwendung des Schiffes
§ 562Unterrichtungs-
pflichten § 563Verladen und Löschen § 564Kosten für den Betrieb des Schiffes § 565Zeitfracht § 566Pfandrecht des Zeitvercharterers § 567Pflichtverletzung § 568Zurückbehaltungs-
recht § 569Rückgabe des Schiffes
pflichten § 563Verladen und Löschen § 564Kosten für den Betrieb des Schiffes § 565Zeitfracht § 566Pfandrecht des Zeitvercharterers § 567Pflichtverletzung § 568Zurückbehaltungs-
recht § 569Rückgabe des Schiffes
Rechtsprechung zu § 563 HGB
Entscheidung zu § 563 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 12.08.2019 - 6 Sch 2/19
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