Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   1. Abschnitt - Kaufleute (§§ 1 - 7)   
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§ 2

1Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. 2Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. 3Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.

Rechtsprechung zu § 2 HGB

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Querverweise

Auf § 2 HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsstand
        Kaufleute
     
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften
     
      Handelsgeschäfte
        Kommissionsgeschäft
        Frachtgeschäft
          Allgemeine Vorschriften
            § 407 (Frachtvertrag)
        Speditionsgeschäft
          § 453 (Speditionsvertrag)
        Lagergeschäft
          § 467 (Lagervertrag)
     
      Seehandel
        Beförderungsverträge
          Seefrachtverträge
            Stückgutfrachtvertrag
              Allgemeine Vorschriften
                § 481 (Hauptpflichten. Anwendungsbereich)
        Schiffsüberlassungsverträge
          Schiffsmiete
            § 553 (Schiffsmietvertrag)
          Zeitcharter
            § 557 (Zeitchartervertrag)
    Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) 
      Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
        Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
          § 172 (Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften)
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