Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 5. Abschnitt - Speditionsgeschäft (§§ 453 - 466) |
(1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen.
(2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
(3) 1Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Besorgung der Versendung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. 2Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Speditionsgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.
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Rechtsprechung zu § 453 HGB
104 Entscheidungen zu § 453 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Saarbrücken, 10.07.2026 - 3 U 39/25
- OLG Brandenburg, 12.08.2020 - 7 U 173/18
Frachtführerhaftung bei Verlust des Transportguts
- FG Bremen, 08.11.2023 - 1 K 45/18
Klage gegen die Einfuhrabgabenbescheide hinsichtlich der Nacherhebung von ...
- LSG Baden-Württemberg, 13.12.2019 - L 4 R 2333/17
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Transportfahrer mit eigenem LKW - ...
- KG, 14.07.2025 - 2 U 21/22
- LG Weiden/Oberpfalz, 20.11.2024 - 15 O 506/24
Glaubhaftmachung, Einstweilige Verfügung, Elektronisches Dokument, ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2017 - L 33 R 309/16
Rentenversicherung - Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet - selbstständig ...
- LG Berlin, 25.05.2023 - 93 O 154/20
- AG Bonn, 19.02.2013 - 104 C 227/12
Verjährung; Lieferung u. Aufstellen von Möbeln
- LG Hamburg, 10.10.2025 - 419 HKO 6/22
§ 453 HGB in Nachschlagewerken
- § 453 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Speditionsgeschäft
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 453 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 343 ff.
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 28 IV (weggefallen) (zu §§ 453 ff)