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Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   5. Abschnitt - Speditionsgeschäft (§§ 453 - 466)   
Gliederung
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 459
Spedition zu festen Kosten

1Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. 2In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.

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Rechtsprechung zu § 459 HGB

232 Entscheidungen zu § 459 HGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 459 HGB verweisen folgende Vorschriften:

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