Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 5. Abschnitt - Speditionsgeschäft (§§ 453 - 466) |
(1) Wirkt an einer Beförderung neben dem Frachtführer auch ein Spediteur mit und hat dieser die Ablieferung zu bewirken, so ist auf den Spediteur § 441 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird ein vorhergehender Frachtführer oder Spediteur von einem nachfolgenden Spediteur befriedigt, so gehen Forderung und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
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Rechtsprechung zu § 465 HGB
3 Entscheidungen zu § 465 HGB in unserer Datenbank:
- RG, 13.01.1920 - VII 438/19
Gepäckaufbewahrung bei der Eisenbahn; Haftungsbeschränkung
- RG, 24.01.1922 - I 213/21
Eisenbahnpflicht; Beschränkung der Haftung auf einen Höchstbetrag
- RG, 16.10.1907 - I 39/07
Rechtliche Natur des Schleppvertrages