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Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   5. Abschnitt - Speditionsgeschäft (§§ 453 - 466)   
Gliederung
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§ 462
Haftung für andere

1Der Spediteur hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. 2Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Erfüllung seiner Pflicht, die Versendung zu besorgen, bedient.

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Rechtsprechung zu § 462 HGB

22 Entscheidungen zu § 462 HGB in unserer Datenbank:

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Alle 22 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 462 HGB verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 462 HGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 278 (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte)
Was ist das?

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