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Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   5. Abschnitt - Speditionsgeschäft (§§ 453 - 466)   
Gliederung
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§ 460
Sammelladung

(1) Der Spediteur ist befugt, die Versendung des Gutes zusammen mit Gut eines anderen Versenders auf Grund eines für seine Rechnung über eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrages zu bewirken.

(2) 1Macht der Spediteur von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der Beförderung in Sammelladung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. 2In diesem Fall kann der Spediteur eine den Umständen nach angemessene Vergütung verlangen, höchstens aber die für die Beförderung des einzelnen Gutes gewöhnliche Fracht.

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Rechtsprechung zu § 460 HGB

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Querverweise

Auf § 460 HGB verweisen folgende Vorschriften:

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