Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
5. Abschnitt - Speditionsgeschäft (§§ 453 - 466) |
(1) 1Der Versender ist verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, deren der Spediteur zur Erfüllung seiner Pflichten bedarf. 2Soll gefährliches Gut versendet werden, so hat der Versender dem Spediteur rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
(2) 1Der Versender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Spediteur Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
2§ 414 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist der Versender ein Verbraucher, so hat er dem Spediteur Schäden und Aufwendungen nach Absatz 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 | |
01.08.2001 | Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr | 13.07.2001 | |
30.06.2000 | Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro | 27.06.2000 |
Rechtsprechung zu § 455 HGB
7 Entscheidungen zu § 455 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 04.02.2016 - I ZR 216/14
Haftung des Spediteurs bei Multimodaltransport mit Seestrecke: Durchbrechung der ...
- BGH, 16.02.2012 - I ZR 150/10
Haftung des Fixkostenspediteurs: Verletzung einer speditionellen Nebenpflicht; ...
- BGH, 13.05.1955 - I ZR 137/53
Eisenbahnhaftung
- BGH, 28.02.1975 - I ZR 40/74
Befreiung des Frachtführers von der Haftung - Verlust des Frachtgutes durch ...
- RG, 15.04.1921 - II 439/20
Eigentumsübertragung; Frachtduplikat
- RG, 14.02.1925 - I 242/24
Eisenbahnfracht ; Frachtduplikat; Nachträgliche Verfügung
- RG, 09.12.1929 - III 1066/29
1. Ist der gemäß § 61 Abs. 5 EisenbVerkO. (§ 455 Abs. 1 HGB.) einem ...
Querverweise
Auf § 455 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Speditionsgeschäft
- § 466 (Abweichende Vereinbarungen über die Haftung)
Redaktionelle Querverweise zu § 455 HGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 13 (Verbraucher) (zu § 455 III)