Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
5. Abschnitt - Speditionsgeschäft (§§ 453 - 466) |
1Der Versender kann Forderungen aus einem Vertrag, den der Spediteur für Rechnung des Versenders im eigenen Namen abgeschlossen hat, erst nach der Abtretung geltend machen. 2Solche Forderungen sowie das in Erfüllung solcher Forderungen Erlangte gelten jedoch im Verhältnis zu den Gläubigern des Spediteurs als auf den Versender übertragen.
Rechtsprechung zu § 457 HGB
16 Entscheidungen zu § 457 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 19.04.2001 - I ZR 340/98
Verjährung der Ansprüche aus einem Eisenbahn-Frachtvertrag
- LG Cottbus, 06.03.2019 - 3 O 107/15
Ansprüche des Yachteigentümers gegen Einlagerer der Yacht nach § 475 HGB
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 16.12.2020 - 7 U 45/19
Gedruckter oder kopierter Text spricht für Allgemeine Geschäftsbedingungen!
- OLG Brandenburg, 16.12.2020 - 7 U 45/19
- LG Bonn, 01.04.2004 - 18 O 215/03
Aussonderung des von dem Verkaufskommissionär vor Eröffnung des ...
- RG, 21.05.1927 - I 10/27
Branntweinmonopolgesetz; Eisenbahnfrachtrecht
- RG, 19.01.1917 - II 485/16
Internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
- OLG Hamm, 07.10.2003 - 27 U 81/03
Zum Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO auf einen vom Verkaufskommissionär ...
- RG, 06.10.1920 - I 135/20
Höhe des Ersatzes für den Verlust von Frachtgut durch die Eisenbahn
- RG, 12.06.1920 - I 54/20
Haftung der Eisenbahn im internationalen Frachtverkehr für eine schuldhafte ...
- RG, 23.01.1917 - II 509/16
Internationaler Eisenbahnfrachtverkehr