Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
5. Abschnitt - Speditionsgeschäft (§§ 453 - 466) |
1Der Versender kann Forderungen aus einem Vertrag, den der Spediteur für Rechnung des Versenders im eigenen Namen abgeschlossen hat, erst nach der Abtretung geltend machen. 2Solche Forderungen sowie das in Erfüllung solcher Forderungen Erlangte gelten jedoch im Verhältnis zu den Gläubigern des Spediteurs als auf den Versender übertragen.
Rechtsprechung zu § 457 HGB
18 Entscheidungen zu § 457 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 13.12.2022 - II ZR 9/21
Übernahme der Postbank durch Deutsche Bank
- BGH, 13.12.2022 - II ZR 14/21
Übernahme der Postbank durch Deutsche Bank
- BGH, 19.04.2001 - I ZR 340/98
Verjährung der Ansprüche aus einem Eisenbahn-Frachtvertrag
- LG Bonn, 01.04.2004 - 18 O 215/03
Aussonderung des von dem Verkaufskommissionär vor Eröffnung des ...
- RG, 21.05.1927 - I 10/27
Branntweinmonopolgesetz; Eisenbahnfrachtrecht
- RG, 06.10.1920 - I 135/20
Höhe des Ersatzes für den Verlust von Frachtgut durch die Eisenbahn
- RG, 19.01.1917 - II 485/16
Internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
- OLG Hamm, 07.10.2003 - 27 U 81/03
Zum Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO auf einen vom Verkaufskommissionär ...
- RG, 16.06.1919 - I 61/19
Hat die Eisenbahn bei Verlust von Gütern, für die ein Höchstpreis besteht, als ...
- LG Cottbus, 06.03.2019 - 3 O 107/15
Ansprüche des Yachteigentümers gegen Einlagerer der Yacht nach § 475 HGB