Rechtsprechung
   FG Bremen, 08.11.2023 - 1 K 45/18 (2)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,35910
FG Bremen, 08.11.2023 - 1 K 45/18 (2) (https://dejure.org/2023,35910)
FG Bremen, Entscheidung vom 08.11.2023 - 1 K 45/18 (2) (https://dejure.org/2023,35910)
FG Bremen, Entscheidung vom 08. November 2023 - 1 K 45/18 (2) (https://dejure.org/2023,35910)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,35910) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Klage gegen die Einfuhrabgabenbescheide hinsichtlich der Nacherhebung von Antidumpingzoll

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Nacherhebung von Antidumpingzoll - Fahrradrahmen und Vorderradgabeln mit Ursprung in der Volksrepublik China - Berichtigung der Person des Anmelders im Hinblick auf die Anführung eines indirekten Vertretungsverhältnisses - Anschreibeverfahren

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • FG Hamburg, 01.06.1999 - I 88/97

    Einkunftserzielungsabsicht: Verpachtungsversuch landwirtschaftlicher Flächen

    Auszug aus FG Bremen, 08.11.2023 - 1 K 45/18
    Die Klägerin gab dabei stets an, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu handeln, und legte ebenfalls stets eine, der A erteilte Bewilligung nach Art. 14 c) der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (nachfolgend: VO (EG) Nr. 88/97) vor.

    - Nach Artikel 14 c) VO (EG) Nr. 88/97 ist nur die Lieferung von monatlich weniger als 300 Stück (höchstens 299 Stück monatlich) je wesentlichen Fahrradteil zulässig.

    Die Klägerin hingegen verfügte zum damaligen Zeitpunkt nicht über eine solche Bewilligung nach Art. 14 c) der Verordnung (EG) Nr. 88/97.

    Im Rahmen dieser Besprechung wurde der Klägerin vom Beklagten mitgeteilt, dass die fehlende Bewilligung nach Art. 14 c) der VO (EG) Nr. 88/97 nicht rückwirkend erteilt werden könne.

    Denn nur die A sei zu diesem Zeitpunkt Inhaberin der Bewilligung nach Art. 14 c) der VO (EG) Nr. 88/97 gewesen.

    Mit insgesamt drei Einfuhrabgabenbescheiden, jeweils vom 16. Juni 2016, erhob der Beklagte wegen des Fehlens der Bewilligung nach Art. 14 c) der VO (EG) Nr. 88/97 Antidumpingzölle in Höhe von insgesamt ... EUR sowie Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt ... EUR nach.

    Zunächst im Raum stehende weitere Nacherhebungen bezogen auf Auslagerungen zwischen dem 26. Mai 2015 und Dezember 2015 unterblieben im Hinblick auf die der Klägerin rückwirkend erteilte Bewilligung nach Art. 14 c) der VO (EG) Nr. 88/97.

    Mit Anschreiben vom 16. Juni 2016 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass nach Eingang der Stellungnahme der Klägerin zum Prüfungsbericht vom 23. März 2016 von einer Erhebung von Antidumpingzöllen abgesehen wurde, soweit diese Zollanmeldungen betrafen, die nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der der Klägerin rückwirkend erteilten Genehmigung nach Art. 14c) der VO (EG) Nr. 88/97 erfolgt waren.

    Denn nur die A sei im Zeitpunkt der Einfuhren Bewilligungsinhaberin gemäß Art. 14 c) der Verordnung (EG) Nr. 88/97 gewesen.

    Die Klägerin sei irrtümlich davon ausgegangen, dass sie bei Vorlage der der A erteilten Bewilligung nach Art. 14 c) der Verordnung (EG) Nr. 88/97 bei Anmeldung der Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung ebenfalls von der Zahlung von Antidumpingzöllen befreit sei.

    Wäre ihr bekannt gewesen, dass sie die Bewilligung der A nach Art. 14 c) der Verordnung (EG) Nr. 88/97 nicht würde nutzen können, wäre sie nicht selbst als Anmelderin, sondern als Stellvertreterin für die A aufgetreten.

    Anhand der Geschäftsunterlagen der Klägerin und auch der Unterlagen der A könne nachvollzogen werden, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiung nach Art. 14 c) der VO (EG) Nr. 88/97 - nämlich Lieferung von monatlich weniger als 300 Stück je wesentlichem Fahrradteil - vorgelegen hätten.

    Die Bewilligung nach Art. 14 c) der VO (EG) Nr. 88/97 zu Gunsten der A sei nicht nur im ATLAS-System hinterlegt gewesen und habe bei jedem Abgang aus dem Zolllager der Klägerin eingesehen werden können.

    Hier seien über einen Zeitraum von 16 Monaten in 225 Fällen Rahmensetbestandteile zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Bezugnahme auf die zu Gunsten der A ausgestellte Bewilligung nach Art. 14 c) der VO (EG) Nr. 88/97 angemeldet worden.

    Die hier maßgebliche Regelung des Art. 14 c) der VO (EG) Nr. 88/97 sei komplex und nach Wortwahl sowie Aufbau der Vorschrift schwer zu verstehen.

    Die Klägerin habe in den Zollanmeldungen zum Zolllager die begünstigten Codenummern angegeben unter Hinweis auf die der A erteilten Bewilligung nach Art. 14 c) VO (EG) Nr. 88/97.

    Bei der Überprüfung der elektronisch übersandten ergänzenden Zollanmeldungen erfolge systemseitig lediglich eine Plausibilitätskontrolle, wobei das System die Personenverschiedenheit zwischen Anmelderin und Inhaberin der Bewilligung nach Art. 14 c) der Verordnung (EG) Nr. 88/97 nicht erkenne.

    Zum anderen sei aus der Bewilligung des Hauptzollamts U. für die A nach Art. 14 c) der Verordnung (EG) Nr. 88/97 zweifelsfrei hervorgegangen, dass die Anmeldung durch den Bewilligungsinhaber zu erfolgen habe.

    Die der Klägerin anlässlich einer Besprechung am 21. Januar 2016 erteilte Auskunft, die Erteilung einer entsprechenden rückwirkenden Bewilligung nach Art. 14 c) der Verordnung (EG) Nr. 88/97 auf Grundlage der Bestimmungen des Zollkodex sei nicht möglich, sei korrekt gewesen.

    Rechtsgrundlage für eine rückwirkende Bewilligung nach Art. 14 c) der Verordnung (EG) Nr. 88/97 sei zu diesem Zeitpunkt Art. 82 ZK i.V.m. Art. 294 ZK-DVO gewesen.

    Zudem seien von der der Klägerin erteilten Zolllagerbewilligung auch die Überführung von Waren aus dem Zolllagerverfahren in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung im Sinne des Art. 14 VO (EG) Nr. 88/97 im Anschreibeverfahren umfasst.

    Dass die Fahrradteile zum zollrechtlich freien Verkehr entsprechend der gemäß Art. 14 VO (EG) Nr. 88/97 sinngemäß geltenden Bedingungen der Art. 82 ZK und Art. 291 bis 304 ZK-DVO angemeldet worden seien, ändere nichts an der Berechtigung der Klägerin, die Anmeldungen im Anschreibeverfahren vorzunehmen.

    Dies gelte vorliegend umso mehr, als die Vorschriften über die besondere Verwendung gemäß Art. 14 VO (EG) Nr. 88/97 ohnehin nur sinngemäß Anwendung fänden.

    Ferner sei den Zollbehörden bekannt gewesen, dass die Klägerin nicht selbst Inhaberin einer Bewilligung für die Überführung von Fahrradteilen in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung gewesen sei, sondern sie die der A erteilte Bewilligung nach Art. 14 c) der Verordnung (EG) Nr. 88/97 zu diesem Zweck habe nutzen wollen.

    Die maßgebliche Regelung des Art. 14 c) der VO (EG) Nr. 88/97 sei nicht einfach, sondern nach ihrer Wortwahl und dem Aufbau der Vorschrift sehr schwer zu verstehen.

    Aufgrund der über den langen Zeitraum hinweg anstandslos akzeptierten Anmeldungen hätten für die Klägerin keinerlei Anhaltspunkte vorgelegen, in Bezug auf die Inanspruchnahme der Bewilligung nach Art. 14 c) der VO (EG) Nr. 88/97 und die damit einhergehende Frage der korrekten Einreihung der streitgegenständlichen Waren von sich aus aktiv zu werden.

    Denn der Wortlaut des Art. 14 c) der VO (EG) Nr. 88/97 und die auf dieser Grundlage erteilte Bewilligung seien in ihrer Wortwahl und dem Aufbau der Vorschrift nach sehr schwer zu verstehen.

    Die von der Klägerin begehrte nachträgliche Änderung der hier vorgenommenen Zollanmeldungen würden im Ergebnis nichts daran ändern, dass die Klägerin bei den streitgegenständlichen Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung nicht über die erforderliche Bewilligung nach Art. 14 c) der Verordnung (EG) Nr. 88/97 zur Befreiung von den auf den Waren lastenden Antidumpingzöllen verfügt habe und daher eine Befreiung von den Antidumpingzöllen auch nicht habe geltend machen können.

    Außerdem sei die Klägerin im Rahmen der Besprechung am 21. Januar 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, den Antrag auf rückwirkende Bewilligung nach Art. 14 c) der Verordnung (EG) Nr. 88/97 nach dem Zollrecht ab dem 01. Mai 2016, mithin dem Unionszollkodex, rechtzeitig zu stellen, so dass die Rückwirkung mit dem 01. Mai 2015 eintreten und ein bestmögliches Ergebnis für die Klägerin erzielt werden könne.

    Erst auf telefonische Nachfrage und Erinnerung durch den Beklagten habe die Klägerin die entsprechenden Schritte unternommen, so dass nach Eingang der vollständigen Unterlagen erst rückwirkend ab dem 26. Mai 2015 eine Bewilligung nach Art. 14 c) der Verordnung (EG) Nr. 88/97 habe erteilt werden können.

    Vorliegend begehrt die Klägerin eine Änderung der Zollanmeldungen dergestalt, dass die vorgenommenen streitigen Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung unter Nutzung der ihr bewilligten Zollverfahren sowie Vereinfachungen und der Nutzung der zu Gunsten der A erteilten Bewilligung nach Art. 14 c) VO (EG) Nr. 88/97 hätten vorgenommen werden können.

    Denn es entsprach erkennbar dem Willen der Klägerin als Inhaberin der Zolllagerbewilligung, die streitigen Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung unter Ausnutzung des ihr bewilligten Anschreibeverfahrens dergestalt vorzunehmen, dass hierfür die der A erteilte Bewilligung nach Art. 14 c) VO (EG) Nr. 88/97 zur Befreiung der Waren von den Antidumpingzöllen zur Anwendung gelangen konnte.

    Denn unter Berücksichtigung der Änderung der hier streitigen Zollanmeldungen dahingehend, dass die Klägerin jeweils als indirekte Vertreterin der A auftrat, konnten die Fahrradrahmen unter Inanspruchnahme der Befreiung von den Antidumpingzöllen nach Art. 14c VO (EG) Nr. 88/97 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

    Die A war nämlich im Besitz einer solchen Bewilligung nach Art. 14c VO (EG) Nr. 88/97 und die hierin festgelegten Bedingungen zur Inanspruchnahme der Befreiung von Antidumpingzöllen wurden eingehalten.

    b) Dieser Vorgehensweise stand auch die Bewilligung zu Gunsten der A nach Art. 14 c) VO (EG) Nr. 88/97 nicht entgegen.

    bb) Art. 14c VO (EG) 88/97 ordnete zudem ohnehin lediglich die sinngemäße Anwendung der Regelungen der besonderen Verwendung an.

    cc) Die Besonderheiten des Anschreibeverfahrens konnten vorliegend keinerlei Auswirkungen haben auf die Einhaltung der Bedingungen der (sinngemäßen) besonderen Verwendung nach Art. 14c VO (EG) 88/97.

    Denn die (fehlende) Gestellung der Waren war für die Einhaltung der Bedingungen des Art. 82 ZK vom Sinn und Zweck der Regelung des Art. 14c VO (EG) 88/97 unerheblich.

    (ii) Vorliegend war die besondere Verwendung ausweislich der Regelung des Art. 14c VO (EG) 88/97 wie auch ausweislich der entsprechenden Bewilligung zu Gunsten der A lediglich sinngemäß angeordnet.

    Die Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Befreiung von den Antidumpingzöllen im Rahmen des Art. 14c VO (EG) 88/97 wäre demnach auch bei Gestellung der Waren im Normalverfahren nicht im Zuge jener Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (zur besonderen Verwendung) erfolgt, sondern vielmehr ausschließlich nachträglich über die buchmässigen Aufzeichnungen.

    Selbst bei Durchführung einer Beschau im Zuge einer Gestellung der Waren, wäre Gegenstand der Beschau nicht die Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 14c VO (EG) 88/97 gewesen.

    Die A war Inhaberin einer Bewilligung nach Art. 14c VO (EG) 88/97.

    Vorliegend war die A die Pflichtige im vorstehenden Sinne, denn ihr oblag es, entsprechend der ihr vom Hauptzollamt U. erteilten Bewilligung nach Art. 14c VO (EG) 88/97 durch buchmässige Aufzeichnungen die Einhaltung der vorgegebenen monatlichen Höchstmengen zu belegen.

    Bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen der Bewilligung gemäß Art. 14c VO (EG) 88/97 wären etwaige Einfuhrabgaben (Antidumpingzölle) in der Person der A entstanden; nicht jedoch in der Person der Klägerin.

  • EuGH, 16.07.2020 - C-97/19

    Pfeifer & Langen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex - Zollanmeldungen -

    Auszug aus FG Bremen, 08.11.2023 - 1 K 45/18
    Denn nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juli 2020 in der Rechtssache C-97/19 (Pfeifer & Langen) erstrecke sich eine nachträgliche Änderung in diesem Sinne auch auf den Austausch des Anmelders.

    Auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGHs vom 16. Juli 2020 ( C-97/19) könne die von der Klägerin begehrte Änderung der jeweiligen Zollanmeldungen nicht vorgenommen werden.

    Mit Beschluss vom 13. März 2019 (Bl. 119 GA Bd. I) hat das Gericht das Verfahren im Einverständnis der Beteiligten im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf zu Geschäftszeichen 4 K 1467/18 Z (Geschäftszeichen des EuGH C-97/19) zum Ruhen gebracht und mit Verfügung vom 02. November 2020 wieder aufgenommen.

    Insgesamt ergibt sich aus Art. 78 ZK, dass es zulässig ist, nach der Zollanmeldung neue Umstände vorzutragen, die von den Zollbehörden voraussichtlich zu berücksichtigen sind (EuGH, Urteil vom 16.07.2020, Pfeifer & Langen, C-97/19, juris Rn. 32).

    a) Die Zollbehörden können einem Antrag auf Überprüfung einer Zollanmeldung stattgeben, der darauf abzielt, dass das Bestehen eines indirekten Vertretungsverhältnisses zwischen einem Bevollmächtigten, der, obwohl er über eine Vollmacht verfügte, irrtümlich angegeben hat, ausschließlich in eigenem Namen und für eigene Rechnung zu handeln, und dem Vollmachtgeber, für dessen Rechnung die Anmeldung abgegeben wurde, kenntlich gemacht wird (EuGH, Urteil vom 16.07.2020, Pfeifer & Langen, C-97/19, juris Rn. 59).

    Denn bei der Auslegung der Vorschrift sind nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (EuGH, Urteil vom 16.07.2020, Pfeifer & Langen, C-97/19, juris Rn. 34 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Besondere Voraussetzungen in Bezug auf das Recht der Zollbehörden, eine Überprüfung der Zollanmeldung im Sinne von Art. 78 Abs. 1 ZK oder deren nachträgliche Prüfung im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels vorzunehmen oder aber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Fall im Sinne von Abs. 3 dieses Artikels zu regeln, bestehen hingegen nicht (EuGH, Urteil vom 16.07.2020, Pfeifer & Langen, C-97/19, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Weiterhin gibt es keine Bestimmung des Zollkodex, die es verbieten würde, einzelne Punkte der Zollanmeldung wie die Angaben zur Person des Anmelders und namentlich das Bestehen eines indirekten Vertretungsverhältnisses zum Gegenstand einer Änderung auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 3 ZK zu machen (EuGH, Urteil vom 16.07.2020, Pfeifer & Langen, C-97/19, juris Rn. 37).

    Auch der Umstand, wonach Art. 78 ZK Teil des Titels IV ("Zollrechtliche Bestimmungen") und die Regelungen über die Person des Anmelders Teil des Titels I ("Allgemeines") sind, gestattet es nicht, auszuschließen, dass die Zollbehörden die in den Zollanmeldungen gemachten Angaben zur Person des Anmelders überprüfen können und dabei auf das Bestehen eines indirekten Vertretungsverhältnisses Bezug nehmen, um den Fall gegebenenfalls zu regeln (EuGH, Urteil vom 16.07.2020, Pfeifer & Langen, C-97/19, juris Rn. 38).

    Eine etwaige Änderung der Angaben zur Person des Anmelders dergestalt, dass das Bestehen eines indirekten Vertretungsverhältnisses widergespiegelt wird, ist schließlich nicht mit einer Änderung der Angaben zu Art oder Beschaffenheit der Waren vergleichbar, hinsichtlich derer der EuGH mit Urteil vom 20. Oktober 2005 (Overland Footwear C-468/03, juris), festgestellt hat, dass die Zollbehörden eine Überprüfung ablehnen können, wenn die nachzuprüfenden Angaben eine physische Kontrolle erfordern und die Waren aufgrund ihrer Überlassung nicht mehr vorgeführt werden können (EuGH, Urteil vom 16.07.2020, Pfeifer & Langen, C-97/19, juris Rn. 42).

    b) Art. 78 ZK kann demnach in einer Situation, in welcher der Bevollmächtigte - auch nach Überlassung der Waren - in der Lage ist, die Vollmacht mit seiner Beauftragung zur Abgabe der Zollanmeldung vorzulegen, zur Anwendung gelangen (EuGH, Urteil vom 16.07.2020, Pfeifer & Langen, C-97/19, juris Rn. 43).

  • BFH, 22.10.2019 - VII R 38/18

    Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung von Einfuhrabgaben

    Auszug aus FG Bremen, 08.11.2023 - 1 K 45/18
    Der UZK trat erst am 01. Mai 2016 in Kraft und kann auf den hier streitigen Sachverhalt, bei dem die streitige Zollschuld vor dem 01. Mai 2016 entstanden ist, nur im Hinblick auf die darin enthaltenen Verfahrensvorschriften angewendet werden (BFH, Urteil vom 22. Oktober 2019 - VII R 38/18 -, Rn. 22, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Für Fälle, in denen die Zollschuld vor dem 01.05.2016 entstanden ist, gelten noch die materiell-rechtlichen Bestimmungen des Zollkodex (BFH, Urteil vom 22. Oktober 2019 - VII R 38/18 -, Rn. 22, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • EuGH, 21.10.2021 - C-825/19

    Beeren-, Wild-, Feinfrucht - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion -

    Auszug aus FG Bremen, 08.11.2023 - 1 K 45/18
    Denn hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs neuer Vorschriften wird danach unterschieden, ob es sich bei diesen um "Verfahrensvorschriften" oder um "materiell-rechtliche Vorschriften" handelt (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2021 - C-825/19 -, Rn. 31, juris).

    Erstere sind im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar, während Zweitere gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie auf die künftigen Wirkungen von unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalten sowie auf neue Rechtspositionen anwendbar sind, jedoch nicht auf abgeschlossene Sachverhalte, die vor Inkrafttreten dieser Vorschriften entstanden sind, soweit nicht aus ihrem Wortlaut, ihrem Zweck oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2021 - C-825/19 -, Rn. 31 mit zahlreichen weiteren Nachweisen, juris).

  • BFH, 15.07.2003 - VII B 142/03

    NZB: Vollmacht gegenüber Zollbehörden

    Auszug aus FG Bremen, 08.11.2023 - 1 K 45/18
    Dabei kann die Vollmacht, sich gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten zu lassen, formfrei erteilt werden (BFH - Beschluss vom 15.07.2003, VII B 142/03, juris).

    Auch der Nachweis der Vertretungsmacht gegenüber den Zollbehörden nach Art. 5 Abs. 5 ZK kann nicht nur durch die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, sondern grundsätzlich mit allen nach dem einzelstaatlichen Verfahrensrecht zulässigen Beweismitteln geführt werden (BFH - Beschluss vom 15.07.2003, VII B 142/03, juris).

  • EuGH, 10.07.2019 - C-249/18

    CEVA Freight Holland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex - Zollanmeldung

    Auszug aus FG Bremen, 08.11.2023 - 1 K 45/18
    Dabei ist Art. 78 Abs. 3 ZK so zu verstehen, dass die darin enthaltene Wendung "unrichtige oder unvollständige Grundlagen" sich sowohl auf tatsächliche Irrtümer und Unterlassungen bezieht als auch auf Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts (EuGH Urteil vom 10.07.2019, C-249/18 CEVA Freight Holland, Rn. 32 m.w.N.).

    Gestützt auf Art. 78 ZK kann ein Anmelder verlangen, dass die Zollanmeldung nachträglich überprüft und gegebenenfalls entsprechend abgeändert wird (EuGH Urteil vom 10.07.2019, C-249/18 CEVA Freight Holland, Rn. 40).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-608/10

    Südzucker - Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Falsche Angabe des Ausführers

    Auszug aus FG Bremen, 08.11.2023 - 1 K 45/18
    Der Grundgedanke des Art. 78 ZK besteht darin, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen (EuGH Urteil vom 12.07.2012, C-608/10, C-10/11 und C-23/11 Südzucker u.a., Rn. 47 m.w.N.).
  • BFH, 18.03.1998 - II R 41/97

    Inhalt der ordnungsgemäßen Auslegung einer Prozesserklärung

    Auszug aus FG Bremen, 08.11.2023 - 1 K 45/18
    Dabei können auch außerhalb der Erklärung liegende weitere Umstände berücksichtigt werden, denn es kommt nicht entscheidend auf die Wortwahl und die Bezeichnung an, sondern auf den gesamten Inhalt der Willenserklärung (BFH, Urteil vom 18. März 1998, II R 41/97, Rn. 14, juris).
  • EuGH - C-10/11 (anhängig)

    WEGO Landwirtschaftliche Schlachtstellen

    Auszug aus FG Bremen, 08.11.2023 - 1 K 45/18
    Der Grundgedanke des Art. 78 ZK besteht darin, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen (EuGH Urteil vom 12.07.2012, C-608/10, C-10/11 und C-23/11 Südzucker u.a., Rn. 47 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 27.01.2010 - 4 K 97/07

    Zollrecht: Erhebung von Einfuhrabgaben

    Auszug aus FG Bremen, 08.11.2023 - 1 K 45/18
    Die Vollmacht kann sogar durch schlüssiges Verhalten erteilt werden, wenn etwa Aufgaben übertragen werden, deren ordnungsgemäße Erfüllung eine bestimmte Vollmacht erfordert (Sächsisches Finanzgericht - Urteil vom 27.11.2014, 7 K 666/13, Rz. 16, juris; Finanzgericht Hamburg - Urteil vom 27.01.2010, 4 K 97/07, Rz. 29, juris).
  • FG Berlin-Brandenburg, 15.02.2012 - 1 K 1098/08

    Einfuhrabgaben

  • FG Sachsen, 27.11.2014 - 7 K 666/13

    Zollanmeldung Vertreter ohne Vertretungsmacht Beantragung einer EORI-Nummer lässt

  • FG München, 14.10.2010 - 14 K 188/10

    Absehen von der Nacherhebung des Antidumpingzolls für Fahrradteile aus China

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht