(1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des § 1 keine Anwendung.
(2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit der Maßgabe, daß nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten.
(3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so finden auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 3 HGB
105 Entscheidungen zu § 3 HGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 30.05.2016 - 31 Wx 38/16
Erforderlichkeit einer Satzungsänderung bei der Eintragung einer Ersatzfirma ins ...
- VG Münster, 11.08.2017 - 3 K 2195/15
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge nach dem IHKG beim Betrieb einer Biogasanlage
- FG Niedersachsen, 17.03.2023 - 15 K 17/21
Absetzungen für Abnutzung; nachträgliche Herstellungskosten; Wesentliche über den ...
- BGH, 31.01.2023 - II ZB 10/22
Eintragung des zwischen zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestehenden ...
- OVG Niedersachsen, 14.09.2016 - 8 LB 107/15
Berufung; gewerblicher Betrieb; IHK; IHK-Beitrag; Landwirt; Landwirtschaft; ...
- FG Münster, 14.06.2022 - 13 K 3457/19
Übertragung eines Gewinns auf andere Wirtschaftsgüter bei einem Betrieb der ...
- BGH, 02.07.2019 - VIII ZR 74/18
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Weinkommissionärs: Reichweite einer ...
- VG Münster, 11.08.2017 - 3 K 2093/15
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge der Industriekammer und Handelskammer aufgrund ...
- LG Nürnberg-Fürth, 18.12.2020 - 10 O 5016/20
Der zu breite Mähdrescher
- OLG Celle, 22.12.2021 - 18 AR 27/21
Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung; Negativer Kompetenzkonflikt; ...
§ 3 HGB in Nachschlagewerken
- § 3 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Kaufmann (HGB)
Querverweise
Auf § 3 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften
- § 330
- Vorschriften für bestimmte Unternehmen
- Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
- Anwendungsbereich
- § 340
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 172 (Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 16 (Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften)