Handelsgesetzbuch
5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
2. Abschnitt - Beförderungsverträge (§§ 481 - 552) |
2. Unterabschnitt - Personenbeförderungsverträge (§§ 536 - 552) |
Zitiervorschläge
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(1) Der Beförderer hat für seine Forderung auf das Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem Gepäck des Fahrgasts.
(2) Das Pfandrecht besteht nur, solange das Gepäck zurückbehalten oder hinterlegt ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
§ 536Anwendungsbereich
§ 537Begriffsbestimmungen
§ 538Haftung des Beförderers für Personenschäden
§ 539Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden
§ 540Haftung für andere
§ 541Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden
§ 542Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden
§ 543Zinsen und Verfahrenskosten
§ 544Rechnungseinheit
§ 545Wegfall der Haftungsbeschränkung
§ 546Ausführender Beförderer
§ 547Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
§ 548Konkurrierende Ansprüche
§ 549Schadensanzeige
§ 550Erlöschen von Schadensersatz-
ansprüchen § 551Abweichende Vereinbarungen § 552Pfandrecht des Beförderers
ansprüchen § 551Abweichende Vereinbarungen § 552Pfandrecht des Beförderers