Handelsgesetzbuch
5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
2. Abschnitt - Beförderungsverträge (§§ 481 - 552) |
2. Unterabschnitt - Personenbeförderungsverträge (§§ 536 - 552) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
1Der Beförderer hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden, wenn die Leute und die Schiffsbesatzung in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. 2Gleiches gilt für ein Verschulden anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
§ 536Anwendungsbereich
§ 537Begriffsbestimmungen
§ 538Haftung des Beförderers für Personenschäden
§ 539Haftung des Beförderers für Gepäck- und Verspätungsschäden
§ 540Haftung für andere
§ 541Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden
§ 542Haftungshöchstbetrag bei Gepäck- und Verspätungsschäden
§ 543Zinsen und Verfahrenskosten
§ 544Rechnungseinheit
§ 545Wegfall der Haftungsbeschränkung
§ 546Ausführender Beförderer
§ 547Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
§ 548Konkurrierende Ansprüche
§ 549Schadensanzeige
§ 550Erlöschen von Schadensersatz-
ansprüchen § 551Abweichende Vereinbarungen § 552Pfandrecht des Beförderers
Neu Gesamtansicht
ansprüchen § 551Abweichende Vereinbarungen § 552Pfandrecht des Beförderers