Handelsgesetzbuch
| 5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
| 2. Abschnitt - Beförderungsverträge (§§ 481 - 552) |
| 2. Unterabschnitt - Personenbeförderungsverträge (§§ 536 - 552) |
(1) 1Der Beförderer haftet für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts entsteht, wenn das den Schaden verursachende Ereignis während der Beförderung eingetreten ist und auf einem Verschulden des Beförderers beruht. 2Ist das den Schaden verursachende Ereignis ein Schifffahrtsereignis, wird das Verschulden vermutet.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 haftet der Beförderer ohne Verschulden für den Schaden, der durch den Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts auf Grund eines Schifffahrtsereignisses während der Beförderung entsteht, soweit der Schaden den Betrag von 250 000 Rechnungseinheiten nicht übersteigt. 2Der Beförderer ist jedoch von dieser Haftung befreit, wenn das Ereignis
(3) 1Die Beförderung im Sinne der Absätze 1 und 2 umfasst
2Nicht erfasst ist der Zeitraum, in dem sich der Fahrgast in einer Hafenstation, auf einem Kai oder in oder auf einer anderen Hafenanlage befindet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
ansprüchen § 551Abweichende Vereinbarungen § 552Pfandrecht des Beförderers
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