Handelsgesetzbuch
5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
3. Abschnitt - Schiffsüberlassungsverträge (§§ 553 - 569) |
1. Unterabschnitt - Schiffsmiete (§§ 553 - 556) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
§ 553Schiffsmietvertrag
§ 554Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung
§ 555Sicherung der Rechte des Vermieters
§ 556Kündigung
Neu Gesamtansicht