Handelsgesetzbuch
| 5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
| 3. Abschnitt - Schiffsüberlassungsverträge (§§ 553 - 569) |
| 1. Unterabschnitt - Schiffsmiete (§§ 553 - 556) |
(1) Der Vermieter hat dem Mieter das Schiff zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben.
(2) 1Der Mieter hat das Schiff während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. 2Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist er verpflichtet, das Schiff in demselben Zustand unter Berücksichtigung der Abnutzung infolge vertragsgemäßen Gebrauchs zurückzugeben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
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Rechtsprechung zu § 554 HGB
Entscheidung zu § 554 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 23.11.2016 - VIII ZR 269/15
Anspruch auf Ersatz der Überführungs- und Zulassungskosten beim ...