Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372) |
1Hat der Gläubiger eines Beteiligten die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was seinem Schuldner als Überschuß aus der laufenden Rechnung zukommt, so können dem Gläubiger gegenüber Schuldposten, die nach der Pfändung durch neue Geschäfte entstehen, nicht in Rechnung gestellt werden. 2Geschäfte, die auf Grund eines schon vor der Pfändung bestehenden Rechtes oder einer schon vor diesem Zeitpunkte bestehenden Verpflichtung des Drittschuldners vorgenommen werden, gelten nicht als neue Geschäfte im Sinne dieser Vorschrift.
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Rechtsprechung zu § 357 HGB
49 Entscheidungen zu § 357 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 13.05.1997 - IX ZR 129/96
Berücksichtigung von Schuldposten; Rechtsstellung der kontokorrentführenden Bank
- BGH, 14.02.2003 - IXa ZB 53/03
Herausgabe der EC-Karte bei Pfändung des Kontos
- BGH, 13.03.1981 - I ZR 5/79
Pfändung künftiger Kontokorrentforderungen
- BGH, 29.11.1984 - IX ZR 44/84
Vorpfändung und Sicherungsvollstreckung; Pflicht einer Bank zur Einlösung von ...
- OLG Hamm, 20.01.2017 - 3 UF 225/16
Ansprüche unter Ehegatten wegen Abhebungen eines Ehegatten von dem gemeinsamen ...
- BGH, 08.07.1982 - I ZR 148/80
Pfändung einer Forderung aus Kontokorrent
- KG, 03.12.2012 - 24 U 124/11
Umfang der Pfändung der Bankkonten eines Rechtsanwalts
- OLG Frankfurt, 17.11.2010 - 9 U 7/10
Insolvenzanfechtung: Bestimmung des Tagessaldos bzw. des Sollstandes im ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 13.11.2008 - 9 W 19/08
Insolvenzanfechtung: Bildung eines Tagessaldos im Periodenkontokorrent als ...
- OLG Frankfurt, 13.11.2008 - 9 W 19/08
- OVG Berlin, 20.02.1980 - 1 B 13.77
Rechtswidrigkeit bankaufsichtsrechtlicher Maßnahmen; Erlaubnis des ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 357 HGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung