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Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372)   
Gliederung
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§ 358

Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden.

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Rechtsprechung zu § 358 HGB

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