Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372) |
Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden.
Rechtsprechung zu § 358 HGB
5 Entscheidungen zu § 358 HGB in unserer Datenbank:
- RG, 25.10.1917 - VI 367/17
Wirksamwerden von Willenserklärungen; Erheblichkeit des Zeitpunkts der ...
- LG Hamburg, 23.07.1986 - 67 S 5/86
- OLG Köln, 16.07.2002 - 9 U 48/01
Leistungsfreiheit eines Versicherers wegen nicht rechtzeitig gezahlter ...
- OLG Naumburg, 03.08.1995 - 4 U 34/95
Streit um die Erhebung einer Buchungsgebühr durch eine Bank für Ein- und ...
- BGH, 07.11.1979 - VIII ZR 223/78
Entbehrlichkeit einer Nachfristsetzung wegen Wegfalls des Interesses an der ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 358 HGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 271 (Leistungszeit)