Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 347

(1) Wer aus einem Geschäfte, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen.

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach welchen der Schuldner in bestimmten Fällen nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Rechtsprechung zu § 347 HGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 347 HGB:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsstand
        Handelsvertreter
     
      Handelsgeschäfte
        Kommissionsgeschäft
        Speditionsgeschäft
          § 461 II 2 (Haftung des Spediteurs) (zu § 347 I)
        Lagergeschäft
          § 475 (Haftung für Verlust oder Beschädigung) (zu § 347 I)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 276 (Verantwortlichkeit des Schuldners) (zu § 347 I)
            § 277 (Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) (zu § 347 II)
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