Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
3. Abschnitt - Kommissionsgeschäft (§§ 383 - 406) |
(1) Der Kommissionär ist für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten.
(2) Der Kommissionär ist wegen der Unterlassung der Versicherung des Gutes nur verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten angewiesen war, die Versicherung zu bewirken.
Rechtsprechung zu § 390 HGB
172 Entscheidungen zu § 390 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 01.03.2007 - I ZR 79/04
Darlegungs- und Beweislast des Kommittenten bei Geltendmachung von ...
- OLG Düsseldorf, 16.01.2017 - 4 U 136/15
Juwelier verletzt seine Sorgfaltspflichten bei nächtlicher Auslage von ...
- OLG Hamburg, 17.04.1997 - 6 U 34/97
Haftung des Lagerhalters aus § 390 HGB; Einbeziehung der Haftungsbeschränkungen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 31.10.2003 - 19 U 5/99
Anspruch eines Betreibes von Einzelhandelsmärkten (hier Sonderpostenmärkte) gegen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 17.06.2014 - 7 U 77/13
Ansprüche des Verkäufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen ein Autohaus auf ...
- RG, 21.12.1920 - VII 315/20
Spediteur als Erfüllungsgehilfe
- BGH, 03.11.1994 - I ZR 151/92
Haftung des Spediteurs für das Abhandenkommen überlassener Ware - ...
- BGH, 12.12.1979 - IV ZR 21/78
Schadenersatzpflicht eines Lagerhalters für die ohne Einverständnis des ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 390 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 347 I