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Handelsgesetzbuch

   4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h)   
   3. Abschnitt - Kommissionsgeschäft (§§ 383 - 406)   
Gliederung
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§ 386

(1) Hat der Kommissionär unter dem ihm gesetzten Preise verkauft oder hat er den ihm für den Einkauf gesetzten Preis überschritten, so muß der Kommittent, falls er das Geschäft als nicht für seine Rechnung abgeschlossen zurückweisen will, dies unverzüglich auf die Anzeige von der Ausführung des Geschäfts erklären; anderenfalls gilt die Abweichung von der Preisbestimmung als genehmigt.

(2) 1Erbietet sich der Kommissionär zugleich mit der Anzeige von der Ausführung des Geschäfts zur Deckung des Preisunterschieds, so ist der Kommittent zur Zurückweisung nicht berechtigt. 2Der Anspruch des Kommittenten auf den Ersatz eines den Preisunterschied übersteigenden Schadens bleibt unberührt.

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Rechtsprechung zu § 386 HGB

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Querverweise

Auf § 386 HGB verweisen folgende Vorschriften:

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