Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
3. Abschnitt - Kommissionsgeschäft (§§ 383 - 406) |
(1) Der Kommissionär hat für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten, mit dem er das Geschäft für Rechnung des Kommittenten abschließt, einzustehen, wenn dies von ihm übernommen oder am Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist.
(2) 1Der Kommissionär, der für den Dritten einzustehen hat, ist dem Kommittenten für die Erfüllung im Zeitpunkte des Verfalls unmittelbar insoweit verhaftet, als die Erfüllung aus dem Vertragsverhältnisse gefordert werden kann. 2Er kann eine besondere Vergütung (Delkredereprovision) beanspruchen.
Rechtsprechung zu § 394 HGB
19 Entscheidungen zu § 394 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 22.09.2020 - XI ZR 39/19
Zur Haftung der Bank als Kommissionärin nach Aufhebung eines börslichen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 20.12.2018 - 5 U 279/18
Der Kommissionär haftet bei einem Wertpapiergeschäft in der Regel allein für die ...
- OLG Schleswig, 20.12.2018 - 5 U 279/18
- OLG Nürnberg, 10.07.2015 - 14 U 468/07
Delkrederehaftung einer Bank für die Erfüllung des Ausführungsgeschäfts durch ...
Zum selben Verfahren:
- LG Bonn, 26.01.2017 - 17 O 67/16
Rücktritt, Aufwendungsersatzanspruch, Kommissionsgeschäft, Risikoverteilung
- BGH, 11.01.1996 - III ZR 176/93
Abwicklung vor dem 1.7.1990 abgeschlossener Exportkommissionsverträge
- BFH, 10.12.1959 - VII 76/58 S
Stellung eines Einkaufskommissionärs - Zahlung einer Einkaufsprovision - ...
- KG, 13.12.1993 - 2 U 437/93
- OLG Bamberg, 25.07.2007 - 8 U 28/07
- OLG Düsseldorf, 29.06.2012 - 7 U 4/12
Ansprüche einer Bank aus der Stornierung von Wertpapiergeschäften
§ 394 HGB in Nachschlagewerken
- § 394 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Delkredere