Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 3. Abschnitt - Kommissionsgeschäft (§§ 383 - 406) |
1Ist eine Einkaufskommission erteilt, die für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, so finden in bezug auf die Verpflichtung des Kommittenten, das Gut zu untersuchen und dem Kommissionär von den entdeckten Mängeln Anzeige zu machen, sowie in bezug auf die Sorge für die Aufbewahrung des beanstandeten Gutes und auf den Verkauf bei drohendem Verderbe die für den Käufer geltenden Vorschriften der §§ 377 bis 379 entsprechende Anwendung. 2Der Anspruch des Kommittenten auf Abtretung der Rechte, die dem Kommissionär gegen den Dritten zustehen, von welchem er das Gut für Rechnung des Kommittenten gekauft hat, wird durch eine verspätete Anzeige des Mangels nicht berührt.
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Rechtsprechung zu § 391 HGB
5 Entscheidungen zu § 391 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 13.12.2022 - II ZR 9/21
Übernahme der Postbank durch Deutsche Bank
- BGH, 13.12.2022 - II ZR 14/21
Übernahme der Postbank durch Deutsche Bank
- BGH, 08.10.1964 - II ZR 132/64
Kenntnis des Kommittenten von der finanziellen Bedrängnis seines ...
- BAG, 15.01.1986 - 5 AZR 70/84
Keine Regelausschlußfrist für Abmahnungen
- OLG Köln, 14.07.2016 - 28 Wx 6/16
Abgrenzung von Beschwerde- und Wiedereinsetzungsverfahren im Rahmen der ...